Hofmann Law Basiswissen
Der Erbfall in der Praxis

Erbfolge und vorweggenommene Erbfolge, Erbengemeinschaft, Pflichtteil, Erbausschlagung

Zivilrechtliche Aspekte des Erbfalls in Deutschland

In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit grundlegenden zivilrechtlichen Aspekten des Erbfalls. Dazu gehören die gesetzliche Erbfolge und die gewillkürte Erbfolge, von Todes wegen oder vorweggenommen vor dem Ableben des Erblassers. Dabei gehen wir auch auf das Ehegatten-/Berliner Testament und Konfliktpotentiale im Erbfall ein. Denn es gilt: Niemand kann etwas mit ins Grab nehmen. Jeder Vermögensgegenstand muss spätestens mit dem physischen Ende seines bisherigen Eigentümers neu zugeordnet werden. Dies geschieht durch die Erbfolge oder bereits zu Lebzeiten des zukünftigen Erblassers durch vorweggenommene Erbfolge oder Schenkung.

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Gesetzliche Erbfolge

Verfügt der Erblasser nicht durch Testament oder Erbvertrag über seinen späteren Nachlass, tritt im Falle seines Todes die gesetzliche Erbfolge ein. Dies geschieht nach Ordnungen und Stämmen. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, Erben zweiter Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Gewillkürte Erbfolge

Bei der gewillkürten Erbfolge trifft der Erblasser Verfügungen über seinen gesamten Nachlass oder auch nur einzelne Gegenstände seines Nachlasses; dies geschieht durch Testament oder Erbvertrag.

Die Verfügungen von Todes wegen können Erbeinsetzungen, Vorerbeinsetzungen, Nacherbeinsetzungen, Ersatzerbeinsetzungen, Vermächtnisse, Pflichtteilsregeln, Auflagen oder Bedingungen sein.

Berliner Testament / Ehegattentestament

Eine besondere Form des Testamentes ist das sog. Berliner Testament, ein Ehegattentestament, in dem sich beide Ehegatten zunächst vollständig als Alleinerben einsetzen. Häufig werden auch noch Verfügungen für den Fall des Todes des zunächst überlebenden Ehegatten getroffen. Wichtig ist, dass das Ehegattentestament Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten hat, d.h., er kann nicht abweichend von dem mit dem verstorbenen Ehegatten gemeinsam Testierten erneut verfügen.

Testamente, also auch das Ehegattentestament oder Berliner Testament, sind handschriftlich aufzustellen, mit Ort und Datum zu versehen und von dem jeweils Testierenden zu unterschreiben.

Natürlich ist auch die notarielle Beurkundung des Ehegattentestamentes möglich. Auch können die Ehegatten untereinander oder zusammen mit einem oder mehreren Abkömmlingen einen Erbvertrag schließen. Dieser ist sodann allerdings einseitig nicht mehr abänderbar.

Pflichtteil

Durch letztwillige Verfügungen, also durch Testament oder Erbvertrag, dürfen Pflichtteilsberechtigte nicht benachteiligt werden. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers.

Erbe ausschlagen?

Die Erben können nach Bekanntwerden des Erbfalls die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Frist ausschlagen. Bei Unklarheit über den Bestand oder eine etwaige Überschuldung des Nachlasses kann eine Haftungsbeschränkung durch Beantragung der Nachlassverwaltung oder des Nachlasskonkurses herbeigeführt werden.

Auskunftsansprüche der Miterben

Eine wichtige Person im Falle des Ablebens des Erblassers ist der sog. Erbschaftsbesitzer. Das ist diejenige Person, die den Nachlass tatsächlich in Gewalt hat oder in Gewalt nimmt, häufig mit im Hause lebende Kinder. Diese sind sodann aufzeichnungs- und rechenschaftspflichtig und sehen sich allerlei Auskunftsansprüchen der anderen Miterben ausgesetzt.

Vorweggenommene Erbfolge

Auch um den damit verbundenen Nachteilen aus dem Wege zu gehen, empfiehlt sich, dass der Erblasser schon zu Lebzeiten vorweggenommen über seine Vermögensgegenstände verfügt oder einen Erbvertrag mit den in Betracht kommenden gesetzlichen Erben abschließt.

Die vorzeitige Übertragung von Vermögensgegenständen liegt häufig im Interesse sowohl der zukünftigen Erben als auch des Erblassers. Dieser hat in der Regel ein Interesse daran, noch von den Nutzungen der zu übertragenden Vermögensgegenstände zu profitieren, nicht aber die Eigentumslast zu tragen. Ferner ist es für den Erblasser eine Beruhigung zu wissen, dass nach dem Tode nicht größerer Streit unter den Abkömmlingen über seinen Nachlass entsteht.

Wir unterstützen Sie bei Ihren Erbangelegenheiten

Unsere Büros sind seit 35 Jahren auch mit der vorweggenommenen Erbfolge und der Erbplanung, sowie der Erbschaftsteuerplanung befasst. Wenn Sie hierzu Fragen haben oder Gestaltungen wünschen, können Sie gerne bei uns weitere Informationen einholen oder sich beraten lassen.

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