Niemand möchte dem Staat unnötige Steuern zahlen. Dies gilt insbesondere für die von vielen Bürgern als lästig empfundene Erbschaftsteuer. Bei Erbgestaltungen und Vermögensplanungen spielt deswegen die Vermeidung der Erbschaftsteuer häufig eine herausragende Rolle. Wir wollen uns deshalb zunächst mit einigen Grundbegriffen aus dem Erbschaftsteuerrecht vertraut machen. Es stellen sich zunächst folgende Fragen: Welche Vorgänge werden besteuert? Welches Vermögen wird besteuert? Wie wird dieses Vermögen bewertet? Gibt es Steuerbefreiungen sachlicher oder persönlicher Art?
Als Oberbegriff für die zu besteuernden Vorgänge kann man den Begriff „Freigebige Zuwendungen‘‘ verwenden. Dies sind Zuwendungen von einer Person an andere, soweit diesen keine angemessene Gegenleistung gegenüber steht.
Dabei sind insbesondere die folgenden zu nennen:
Letztere wollen wir heute zunächst außer Betracht lassen.
Handelt es sich bei dem Erblasser um einen Inländer i.S.d. Erbschaftsteuergesetzes, so wird sein sog. Weltvermögen, das ist das Inlands- und Auslandsvermögen, besteuert. Handelt es sich bei dem Erblasser nicht um einen Inländer, so wird nur das im Inland belegene oder zugeordnete Vermögen besteuert.
Die Bewertung des Vermögens erfolgt nach den Regeln des Bewertungsgesetzes. Dabei gestaltet sich insbesondere die Bewertung von Grundvermögen, also Immobilienvermögen und Betriebsvermögen, als schwierig und offen für Bewertungsspielräume. Von der Besteuerung befreit ist die sog. Erblasserwohnung, wenn der Erbe in diese nach dem Erbfall einzieht und dort mindestens fünf Jahre bleibt. Ferner sind persönliche Hausratsgegenstände von der Erbschaftsteuer befreit.
Für das Betriebsvermögen gibt es erhebliche Bewertungserleichterungen, die das Betriebsvermögen auf Antrag und unter Einhaltung der dort genannten Bleibens- und Investitionsvoraussetzungen im Ernstfall steuerfrei machen können. Viele Vermögenswerte werden gesondert durch eigenen Steuerbescheid festgestellt, der isoliert anfechtbar ist.
Neben den sachlichen Steuerbefreiungen gibt es auch persönliche Steuerbefreiungen, insbesondere durch persönliche Freibeträge für die Kinder in Höhe von 400.000 € gegenüber jedem Elternteil und für der überlebenden Ehegatten in Höhe von 500.000 €. Die Beträge werden für alle freigebigen Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.
Verzieht der Erblasser ins Ausland, so muss er gleichwohl in Deutschland Erbschaftsteuer zahlen, wenn seit seinem Wegzug nicht mindestens fünf Jahre vergangen sind und er die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten hat. Bei Auslandsfällen ist auch zu berücksichtigen, dass es nur mit wenigen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelzahlung der Erbschaftsteuer gibt. Hier helfen nur nationale Anrechnungsvorschriften in den jeweiligen Ländererbschaftsteuergesetzen.
Vorgänge, die dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterfallen, sind dem entsprechenden Finanzamt innerhalb von drei Monaten zu melden. Das Finanzamt schließt seine Ermittlungen durch einen Erbschaftsteuerbescheid ab, der innerhalb eines Monats seit Zugang beim Steuerpflichtigen anfechtbar ist.
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